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Zusammenarbeit Feuerwehr und THW

Inhalt:

 

Einführung

Wer führt den Einsatz

Im Einsatzfall werden die THW-Einheiten grundsätzlich der örtlichen Einsatzleitung unterstellt und erhalten von dieser ihre Einsatzaufträge. In der Regel liegt die Einsatzleitung bei der Feuerwehr.

Im Rahmen der Führungsorganisation des Bedarfsträgers kann die Einsatzleitung Einsatzabschnitte oder Untereinsatzabschnitte bilden. Wenn in diesen überwiegend THW-Kräfte eingesetzt werden, kann das THW beauftragt werden, diese Einsatzabschnitte / Untereinsatzabschnitte zu führen. Dies erfolgt durch eine THW-Führungsstelle.

Amtshilfeersuchen können an jede Ebene des THW (Ortsbeauftragter, Geschäftsführer, Landesbeauftragter THW-Leitung) gerichtet werden. Das THW leitet intern diese Anforderungen an die jeweils zuständige Ebene weiter.

Die Bundesanstalt THW entscheidet aufgrund der Anforderung im Rahmen ihrer verfügbaren Möglichkeiten über Art und Umfang des THW-Einsatzes.

Fachliche Abgrenzung

Feuerwehren und andere Organisationen verfügen über örtlich unterschiedliche Möglichkeiten. Dementsprechend ist auch der Bedarf an Unterstützung durch das THW regional unterschiedlich. Ein typisches Arbeitsfeld des THW liegt vor, wenn mit umfangreicher technischer Ausstattung gearbeitet werden muss oder absehbar ist, dass die Arbeit mit technischen Mitteln längere Zeit in Anspruch nehmen wird.

Das THW wird in der Regel angefordert, wenn andere Organisationen wie die Feuerwehr bereits im Einsatz sind. Wegen seiner weitaus geringeren Einsatzhäufigkeit muss es aber auch nicht so schnell wieder für den nächsten Notfall bereitstehen wie beispielsweise die Feuerwehr. Genau deswegen hat das THW im Einsatz einen langen Atem. Erfahrungsgemäß übertragen Gefahrenabwehrbehörden oder andere Stellen dem THW oft fachlich oder räumlich abgeschlossene Aufgaben, die es hinsichtlich Führung, Taktik, Technik und Logistik eigenständig löst. Dabei setzt das THW in kleineren sowie in Großschadenslagen sein Potenzial angepasst an die Führungsstruktur des Bedarfsträgers ein.

 

Zusammenarbeit

Ausarbeitung über die Zusammenarbeit von Feuerwehren und Technischem Hilfswerk


1.  Vorbemerkung
Die in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich kommunalen Feuerwehren und das Technische Hilfswerk als Bundesanstalt sind neben privaten und öffentlichen Hilfsorganisationen zwei auf weitgehend freiwillige Mitarbeit angewiesene Organisationen zur Gefahrenabwehr sowie zur Hilfe für die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes in Notlagen.
Die Feuerwehren haben neben ihrer langen Erfahrung im Brandschutz und bei Hilfeleistungen in Notfällen eine unverwechselbare Rolle im gesellschaftlichen Leben unseres Landes. Feuerwehren und THW haben ungeachtet jeweils eigener Tradition die gemeinsame Aufgabe, zu schützen und zu retten. Dies geschieht bei Unglücksfällen größeren Ausmaßes und Katastrophen auch gemeinsam. Damit Feuerwehren und THW dann ihre Kräfte und Mittel bestmöglich nutzen können, müssen sie ihre Einsatzkonzepte, Ausstattungen und Ausbildung so auf einander abstimmen, dass wirkungsvolle und wirtschaftlich durchgeführte gemeinsame Einsätze möglich sind.
Fragen der Finanzierung sind mit dieser Ausarbeitung nicht verbunden. Sie berührt daher nicht die Verteilung des Aufkommens aus der Feuerschutzsteuer, die Mittel nach dem Zivilschutzneuordnungsgesetz sowie die Finanzierung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk aus Mitteln des BMI.

2.  Aufgaben der Feuerwehren und des THW

2.1  Aufgaben der öffentlichen Feuerwehren
Der Brandschutz ist eine Selbstverwaltungsaufgabe der Kommunen, die öffentlichen Feuerwehren sind daher kommunale Einrichtungen. Nach den Katastrophenschutzgesetzen der Länder und dem Zivilschutzgesetz des Bundes wirken die öffentlichen Feuerwehren im Katastrophenschutz und im Zivilschutz mit.
Aufgaben der Feuerwehren sind der Brandschutz und die technische Hilfeleistung nach Unglücksfällen und bei öffentlichen Notlagen. Hierzu gehören u.a.

  • Brandbekämpfung,
  • Menschenrettung,
  • Tierrettung,
  • Rettungsdienst (je nach Übertragung durch landesrechtliche Regelungen),
  • Umweltschutz
  • ABC-Schutz,
  • vorbeugender Brandschutz, technische Hilfeleistung.

2.2  Aufgaben der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
Der Auftrag der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk ergibt sich aus dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, das die Aufgaben wie folgt umschreibt:
Das THW leistet technische Hilfe

  • im Zivilschutz,
  • im Auftrag der Bundesregierung außerhalb des Bundesgebietes,
  • bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen.

THW-Einheiten werden zur Unterstützung der Feuerwehren im Inland ausschließlich über die Leitstellen auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen eingesetzt.

2.3  Unterstützung der Feuerwehren durch das THW
Neben den klassischen Aufgaben der Bergungsgruppen zur technischen Hilfe (Retten von Verschütteten, Bergen von Sachwerten, Sicherungsaufgaben) können die Fachgruppen des THW aufgrund ihrer besonderen Leistungsfähigkeit die Einsätze der Feuerwehren ergänzen und unterstützen, u.a. durch

  • Elektroversorgung, Beleuchtung von Einsatzstellen,
  • Orten verschütteter Personen,
  • Beräumen von Einsatzstellen,
  • Sprengaufgaben,
  • Retten und Bergen aus Wassergefahren, Bekämpfung von Hochwasser,
  • Beseitigung von Wasserschäden, Pumpleistungen großen Umfangs,
  • Vorbereitung der Wiederherstellung der Infrastruktur,
  • Bekämpfung von Ölschäden großen Ausmaßes,
  • Sicherstellung der Logistik,
  • Leistungen in der Telekommunikation.

Auf Anforderung durch der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle steht das THW im Wege der Amtshilfe grundsätzlich jederzeit und dank seiner Schnelleinsatzgruppen auch zeitnah zur Verfügung. Dabei tritt das THW bestimmungsgemäß in der zweiten Welle nach der Feuerwehr an. Der Einsatz des THW behält in jedem Fall subsidiären Charakter.
Die Stärke des THW bei der Unterstützung der Feuerwehren kommt im Verlauf von Einsätzen und insbesondere bei Langzeiteinsätzen zum Tragen.


3.  Ebenen der Zusammenarbeit

3.1  Kommunen
Die Zusammenarbeit von Feuerwehren und THW bewährt sich in erster Linie in den Kommunen (Gemeinden, Städte, Kreise). Durch intensive Kontaktpflege zwischen Feuerwehr und THW werden die Grundlagen für ein gedeihliches Zusammenwirkens zum Schutze der Bürgerinnen und Bürger gelegt. Sie schlagen sich in örtlichen Absprachen nieder. Die kommunalen Spitzenverbände und die Feuerwehrverbände gewährleisten die Zusammenarbeit von Feuerwehren, THW und den Trägern des Rettungsdienstes.

3.2  Länder
Die Innenministerien der Länder und die Landesbeauftragten des THW sind für die Rahmenbedingungen gemeinsamer Einsätze bei Großschadensereignissen und Katastrophen zuständig. Landesregelungen für Brandbekämpfung, Rettungsdienst und Katastrophenschutz werden in solchen Vereinbarungen umgesetzt und fortgeschrieben.

3.3  Bund
Auf Bundesebene stehen bei der Kontaktpflege und der Zusammenarbeit grundsätzliche Angelegenheiten und gesellschaftliche Aspekte im Vordergrund. Insbesondere ist es Aufgabe der Bundesregierung, die Interessen der auf kommunaler und Landesebene organisierten Institutionen zur Gefahrenabwehr in Europa und international zur Geltung zu bringen. Gesprächspartner des BMI und der THW-Bundesleitung sind der Arbeitskreis V der Innenministerkonferenz, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, die Feuerwehrverbände, der Länderausschuss Rettungsdienst, die Spitzenverbände der im Rettungsdienst mitwirkenden Organisationen sowie die Ständige Konferenz für Katastrophenschutz und Katastrophenvorsorge (SKK).
Beim Aufbau der Strukturen der EU zum zivilen Krisenmanagement sorgt das BMI für die Berücksichtigung von Feuerwehrinteressen.

4.  Planung der Zusammenarbeit
Auf den einzelnen Ebenen bieten sich für die Zusammenarbeit u.a. folgende Themen an:

4.1  In den Kommunen

  • Örtliche Vorsorge,
  • Möglichkeiten der Zusammenarbeit in der örtlichen Gefahrenabwehr,
  • Anforderung und Alarmierung,
  • Einbindung in Einsatzpläne und Alarmierungspläne,
  • Auswertung und Nachbereitung von Einsätzen,
  • Ausbildung und Übungen,
  • Aufstellung von Rettungskatastern,
  • Ausstattung des THW für örtliche Sonderaufgaben.


4.2  In den Ländern

  • Auswertung und Bewertung vorhandener Absprachen und Vereinbarungen auf kommunaler und Landesebene,
  • Grundlagen der Zusammenarbeit von der täglichen Gefahrenabwehr bis zum Katastrophenfall,
  • Auswertung und Nachbereitung vonEinsätzen bei größeren Schadensereignissen,
  • Ausstattung des THW zur regionalen und überregionalen Gefahrenabwehr,
  • Kostenfragen,
  • Aufstellung von Rettungskatastern.


4.3  Beim Bund

  • Bearbeitung von Grundsatzfragen der
  • Vorsorgeplanung,
  • Zusammenarbeit,
  • Unterstützung durch das THW,
  • Presse- und Medienarbeit bei Einsätzen,
  • gemeinsamen Aus- und Fortbildung,
  • Ausstattung,
  • Unterstützung durch die Feuerwehren bei Auslandseinsätzen.


5.  Weiteres Vorgehen
Bei der Neuorganisation des Zivilschutzes wird an der Akademie für Notfallplanung und Zivilschutz (AkNZ) ein Bereich für die europäische Zusammenarbeit insbesondere der Feuerwehren eingerichtet.
Die Interministerielle Arbeitsgruppe „Geo-Information“ baut ein Geo-Datenmanagement für Deutschland auf, das Grunddaten für die Notfallvorsorge und für die Gefahrenabwehr zur Verfügung stellen soll.
Im Einvernehmen mit dem Arbeitskreis V der Innenministerkonferenz richtet die Bundesregierung eine Informationszentrale für den Zivil- und Katastrophenschutz ein, das „Deutsche Notfall-Informationssystem (deNIS)“.
Mit dem Arbeitskreis V der IMK ist abgesprochen, dass der BMI das Ausstattungs- und Fahrzeugkonzept des ergänzenden Katastrophenschutzes im Zivilschutz überarbeitet.
Es ist zweckmäßig, dass das im Rahmen der Fortschreibung des THW-Neukonzeptes den Landesverbänden, den Geschäftsführerbereichen und den Ortsverbänden mehr Entscheidungs- bzw. Vorschlagskompetenz eingeräumt und Haushaltsmittel zur besseren Reaktion auf örtliche Bedürfnisse zur Verfügung gestellt werden.
Zur Wahrung der kommunalen Belange ist ein regelmäßiger Kontakt mit den kommunalen Spitzenverbänden und dem DFV erforderlich.

Broemme / Rosen / Stand: 15.05.2001

 

 

Zusammenarbeit Feuerwehr und THW in Laufenburg:  Vereinbarung

Vereinbarung

zwischen

der Stadt Laufenburg (Baden), vertreten durch
Herrn Bürgermeister Roland Wasmer

und

der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW),
vertreten durch den Landesbeauftragten für Baden-Württemberg, Dipl.-Ing. Dirk Göbel


Vorwort

Zweck dieser Vereinbarung ist die verbesserte Integration des THW-Ortsverbandes Laufenburg in die örtliche Gefahrenabwehr der Stadt Laufenburg(Baden). Struktur und Ausstattung des THW können hierdurch noch effizienter auf den möglichen Doppelnutzen von Katastrophenschutzkomponenten und örtlicher Gefahrenabwehr ausgerichtet werden.
Durch die Kooperation wird die Einbindung des THW-Ortsverbandes Laufenburg in die Katastrophen-schutzplanung des Landkreises Waldshut nicht beeinträchtigt.

Bereits am 29.04.2003 wurde die Zusammenarbeit zwischen der Freiwilligen Feuerwehr Laufenburg(Baden) und dem THW OV Laufenburg im Rahmen der örtlichen Gefahrenabwehr mündlich vereinbart und den der Vereinbarungsfeier beiwohnenden Behörden, Hilfsorganisationen und Pressevertretern vorgestellt. Hierbei wurde die Feuerwehr vom damaligen Bürgermeister Michael Merle, Kreisbrandmeister Thomas Santl, Stadtkommandant Dr. Christoph Egger-Büssing und dessen Stellvertreter Markus Rebholz vertreten. Für das THW handelten der THW-Geschäftsführer Walter Ulrich, der Ortsbeauftragte Hermann Bächle und THW-Fachberater Johannes Eschbach.

§ 1
Ziel dieser Vereinbarung ist die verbesserte Integration des THW-Ortsverbandes Laufenburg in die örtliche Gefahrenabwehr der Stadt Laufenburg (Baden), um bei besonderen Schadenslagen wirkungsvolle Hilfe leisten zu können. Zur Zielerreichung richtet der THW-Ortsverband Laufenburg seine Einheiten so aus, dass diese zeitnah gemeinsam mit den Angehörigen der Feuerwehr Laufenburg eingesetzt werden können.

§ 2
Der THW-Ortsverband Laufenburg wird als fester Bestandteil in die Alarmierungspläne der Feuerwehr Laufenburg aufgenommen. Den Einsatz eines Fachberaters, über Teileinheiten bis hin zum Einsatz des gesamten Ortsverbandes wird in der Alarm- und Ausrückordnung der Feuerwehr Laufenburg geregelt. Auszüge aus der Alarm- und Ausrückordnung, die die gemeinsame Zusammenarbeit regeln, sind Bestandteil dieser Vereinbarung. In allen anderen Fällen kritischer Schadenslagen wird, wenn schnelle Hilfe durch das THW zu erwarten ist, der Einsatzleiter vor Ort das THW anfordern.

§ 3
Zwischen der Feuerwehr Laufenburg und dem THW-Ortsverband Laufenburg werden gemeinsame  Ausbildungsveranstaltungen verabredet. Durch diese Ausbildungsveranstaltungen sollen die Helfer des THW an die feuerwehrspezifischen Einsatzabläufe herangeführt werden, um eine effiziente Unterstützung der Feuerwehr durch das THW zu ermöglichen. Durch gemeinsame Übungen soll die Zusammenarbeit verbessert und vertieft werden.

§ 4
Die Abrechnung bei gemeinsamen Einsätzen wird wie folgt geregelt:

  1. Kostenträger vorhanden (Verursacher, Eigentümer, Versicherung, u. a.):
    Die Abrechnung für die Leistungen des THW erfolgt entsprechend den Sätzen des Kostenverzeichnisses der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Laufenburg (Baden) in der jeweils gültigen Fassung.
    Die Kostenrechnung des THW erfolgt nicht über die Stadt Laufenburg (Baden), sondern wird vom THW direkt an den Kostenpflichtigen (Verursacher, Eigentümer, Versicherung, u. a.) gerichtet.
  2. Kostenträger nicht zu ermitteln (Fehleinsätze u. a.):
    Das THW verzichtet auf die Erstattung der Einsatzkosten gemäß § 5 (2) und (3) THW-Abrechnungsrichtlinie.
  3. Auf Grund bindender Gesetzesvorschriften der Feuerwehr muss auf die Erhebung der Kosten verzichtet werden (öffentlicher Notstand u. a.):
    Das THW verzichtet auf die Erstattung der Einsatzkosten gemäß § 5 (2) THW-Abrechnungsrichtlinie.

§ 5
Diese Vereinbarung tritt ab sofort in Kraft. Auf eine Pilotphase wird verzichtet, da die Zusammenarbeit bereits seit der mündlich vereinbarten und öffentlich bekundeten Kooperation am 29.04.2003 erfolgreich betrieben wird. Die Vereinbarung ist jederzeit von den Parteien kündbar. Die Kündigung ist zu begründen.

Laufenburg / Stuttgart, 7. April 2005
Roland Wasmer, Bürgermeister   -   Dipl. Ing. Dirk Göbel, THW-Landesbeauftragter

 

 


Zusammenarbeit Feuerwehr und THW in Laufenburg: Alarm- und Ausrückordnung
 

Einsatz Stichwort Automatische Alarmierung THW Automatische Anfahrt zur Einsatzstelle
Brand mittel Fachberater Fachberater
Brand groß Fachberater Fachberater
Brand besonderes Gebäude Fachberater Fachberater
Brand Wald groß Fachberater Fachberater
Brand Großfahrzeug Fachberater Fachberater
Hilfeleistung Gefahrgut groß Fachberater Fachberater
Hilfeleistung mittel Fachberater Fachberater
Hilfeleistung groß Fachberater, Kommando, FüGr, Abteilung Fachberater, FüKW, GKW1, GKW2
Unfall Massenunfall Fachberater Fachberater
Verkehrsunfall Großfahrzeug Fachberater Fachberater
Verkehrsunfall Fahrzeug im Wasser Fachberater, MZB Fachberater, FüKW, GKW2, MZB1,MZB2
Verkehrsunfall Massenunfall Fachberater Fachberater
Wasserrettung Mensch Fachberater, MZB Fachberater, FüKW, GKW2, MZB1, MZB2
Wasserrettung Rheinschiff Fachberater, MZB Fachberater, FüKW, GKW2, MZB1, MZB2
Zugunfall Person unter Zug Fachberater Fachberater
Zugunfall klein Fachberater Fachberater
Zugunfall groß Fachberater, Kommando, FüGr, Abteilung Fachberater, FüKW, GKW1, GKW2
Flugunfall klein Fachberater Fachberater
Flugunfall groß Fachberater, Kommando, FüGr, Abteilung Fachberater, FüKW, GKW1, GKW2
Einsatz Stichwort Automatische Alarmierung THW Anfahrt zur Einsatzstelle

Laufenburg, den 15. Mai 2005
Markus Rebholz, Stadtkommandant
Hermann Bächle, Ortsbeauftragter

Aktuallisiert: 01. Februar 2008

 

 

Zusammenarbeit Feuerwehr und THW in Albbruck: Vereinbarung

Vereinbarung

zwischen

der Gemeinde Albbruck, vertreten durch
Herrn Bürgermeister Stefan Kaiser

und

der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW),
vertreten durch den Landesbeauftragten für Baden-Württemberg, Dipl.Ing. Dirk Göbel


Vorwort
 

Zweck dieser Vereinbarung ist die verbesserte Integration des THW-Ortsverbandes Laufenburg in die örtliche Gefahrenabwehr der Gemeinde Albbruck. Struktur und Ausstattung des THW können hierdurch effizienter auf den möglichen Doppelnutzen von Katastrophenschutzkomponenten und örtlicher Gefahrenabwehr ausgerichtet werden.
Durch die Kooperation wird die Einbindung des THW-Ortsverbandes Laufenburg in die Katastrophen-Schutzplanung des Landkreis Waldshut nicht beeinträchtigt.


§ 1

Ziel dieser Vereinbarung ist die Integration des THW-Ortsverbandes Laufenburg in die örtliche Gefahrenabwehr der Gemeinde Albbruck, um bei besonderen Schadenslagen wirkungsvolle Hilfe leisten zu können. Zur Zielerreichung richtet der THW-Ortsverband Laufenburg seine Einheiten so aus, dass diese zeitnah gemeinsam mit den Angehörigen der Feuerwehr Albbruck eingesetzt werden können.


§ 2

Der Einsatz eines Fachberaters, über Teileinheiten bis hin zum Einsatz des gesamten Ortsverbands erfolgt auf Anforderung des Einsatzleiters der Feuerwehr Albbruck.


§ 3

Zwischen der Feuerwehr Albbruck und dem THW-Ortsverband Laufenburg werden gemeinsame Ausbildungsveranstaltungen verabredet. Durch diese Ausbildungsveranstaltungen sollen die Helfer des THW an die feuerwehrspezifischen Einsatzabläufe herangeführt werden, um eine effiziente Unterstützung der Feuerwehr durch das THW zu ermöglichen. Durch gemeinsame Übungen soll die Zusammenarbeit verbessert und vertieft werden.


§ 4
Die Abrechnung bei gemeinsamen Einsätzen wird wie folgt geregelt:
 

  1. Ist ein Kostenträger vorhanden (z.B. Verursacher, Eigentümer, Versicherung):
    Die Abrechnung für die Leistungen des THW erfolgt entsprechend den Sätzen des Kostenverzeichnisses der Freiwilligen Feuerwehr Albbruck in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Ein Kostenträger ist nicht zu ermitteln (Fehleinsätze o.ä.):
    Das THW verzichtet auf die Erstattung der Einsatzkosten gemäß § 5 Abs. 2 und Abs. 3 THW-Abrechnungsrichtlinie.
  3. Aufgrund bindender Gesetzesvorschriften der Feuerwehr muss auf die Erhebung der Kosten verzichtet werden (z.B. öffentlicher Notstand):
    Der THW verzichtet auf die Erstattung der Einsatzkosten gemäß § 5 Abs. 2 THW-Abrechnungsrichtlinie.


§ 5

Diese Vereinbarung tritt ab sofort in Kraft. Die Vereinbarung ist jederzeit von den Parteien kündbar. Die Kündigung ist zu begründen.


Albbruck / Stuttgart, den 16. Dezember 2008

Stefan Kaiser, Bürgermeister  -  Dipl. Ing. Dirk Göbel, THW-Landesbeauftrager

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